Der Bezugsberechtigte ist die Person, die in einem Versicherungsvertrag als Leistungsempfänger eingetragen ist. Das kann der Versicherungsnehmer selbst sein, aber oft auch eine ihm nahe stehende Person. Sie ist im Vertrag meist namentlich genannt. Das Bezugsrecht kann beliebig, z.B. nach einer Scheidung geändert werden. Eine Bezugsberechtigung kann auch unwiderruflich festgelegt werden. Das wird z.B. bei der Absicherung von Schulden für den Häuslebau so gemacht. Da wird in eine Risikolebensversicherung (mit fallender Versicherungssumme) die Bank unwiderruflich als bezugsberechtigt im Todesfall eingetragen. Damit ist der Kredit für die Bank abgesichert.
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